Bürgerbegehren

Mit dem Bürgerbegehren können die stimmberechtigten Bürger einer Gemeinde einen Bürgerentscheid erzwingen. Die nötige Zahl der Unterschriften variiert dabei je nach Größe der Gemeinde: Das Begehren muss von mindestens 10 % der Bürger, in größeren Städten von mindestens 4.000 Bürgern unterzeichnet sein. Bürgerbegehren können auch in Landkreisen durchgeführt werden.

Es können nur solche Themen Gegenstand eines Bürgerentscheides sein, die zu den Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde oder des Landkreises gehören. Das schließt auch solche Angelegenheiten aus, die in der Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Landrats liegen. Gegenstand eines Bürgerentscheids kann aber eine kommunale Stellungnahme zu Vorhaben anderer Träger sein. Ausgeschlossen sind zudem Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid stattfand.

Noch restriktiver wirken die umfangreichen Themenausschlüsse. Ausgeschlossen sind Bürgerentscheide über:

  • die innere Organisation der Verwaltung
  • die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen
  • Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über
  • Entgelte und kommunale Betriebe
  • Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen
  • sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind
  • die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit
  • Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird
  • Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen

Das Begehren muss neben der zu entscheidenden Frage auch eine Begründung und einen Vorschlag zur Kostendeckung der verlangten Maßnahme enthalten. Die Unterschriften können frei gesammelt werden. Eine bestimmte Frist gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Soll mit dem Begehren ein Beschluss der Gemeindevertretung korrigiert werden, so muss das Bürgerbegehren jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden.

Neben dem Bürgerbegehren gibt es auch das Ratsbegehren (in Mecklenburg-Vorpommern Vertreterbegehren genannt): Mit der Mehrheit der Stimmen im Gemeinderat kann ebenfalls ein Bürgerentscheid herbeigeführt werden. Für einen Bürgerentscheid über die Abberufung des Bürgermeisters ist eine 2/3-Mehrheit im Rat nötig. Eine Abwahl kann nicht über ein Bürgerbegehren initiiert werden.

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheids entscheidet die Gemeindevertretung bzw. der Kreistag unverzüglich nach der Einreichung der Unterschriftenlisten. Die Kommunalverwaltung hat eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde über die rechtliche Zulässigkeit des Begehrens einzuholen und der Beschlussvorlage beizufügen.

Unsere Forderungen für faire Bürgerbegehren

  • Abschaffung oder deutliche Reduzierung der Themenausschlüsse. Zulässig sein sollten insbesondere Bürgerbegehren über: die Änderung von Flächennutzungsplänen, den Abschluß von Erschließungsverträgen, Themen des übertragenen Wirkungskreises wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Baumschutzverordnungen
  • Zulässigkeitsprüfung vor dem Start der Unterschriftensammlung, nicht erst nach der Einreichung der Listen
  • Einreichungsfrist für Korrekturbegehren streichen. Nach einem Ratsbeschluss haben die Bürger nur sechs Wochen, gegen diesen mit einem Begehren vorzugehen. Die Initiatoren eines Bürgerbegehrens sollten aber so lange Unterschriften sammeln können, wie in der Sache noch keine unveränderlichen Fakten geschaffen worden sind. Schließlich können auch Räte noch nicht umgesetzte Beschlüsse jederzeit wieder aufheben
  • Niedrigeres Unterschiftenquorum: höchstens 7 % statt 10 % der Stimmberechtigten
  • Onlineeintragungen in die Unterschriftenlisten, die es bei Petitionen an den Bundestag bereits gibt, sollten bei Bürger- und Volksbegehren möglich sein

 

Bürgerbegehrensbericht Mecklenburg-Vorpommern 2015

Eine Bilanz der Jahre 1994 bis 2014

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Datenbank Bürgerbegehren

Einen Überblick über alle seit 1994 eingereichten Bürgerbegehren bietet unsere Datenbank Bürgerbegehren

Bürgerbegehrensberatung