Satzung für den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern von Mehr Demokratie e.V.

beschlossen am 11. April 2015 durch die Landesmitgliederversammlung in Rostock

§ 1 Landesverband

(1)   Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern von Mehr Demokratie e. V. hat die Aufgabe, die Vereinsarbeit in Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Dezentralisation und Subsidiarität zu organisieren und zu gestalten. Dazu zählt die Demokratisierung von Staat und Gesellschaft, insbesondere die Förderung der direkten Demokratie. Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Jegliche Form von Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz und Diskriminierung ist mit seinen Zielen und Werten nicht vereinbar.

(2)   Der Landesverband vertritt die Angelegenheiten des Vereins auf Landes- und kommu­naler Ebene nach außen.

(3)   Dem Landesverband gehören grundsätzlich alle Vereinsmitglieder an, die im Gebiet dieses Bundeslandes ihren ständigen Wohnsitz haben und die unter Nr. 1 genannten Grundsätze anerkennen und vertreten. Auf Antrag kann ein Mitglied in keinem oder in einem anderen Landesverband als dem des eigenen Wohnortes Mitglied werden. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand und unterrichtet den Beitrittswilligen durch schriftliche Mitteilung.

(4)   Organe des Landesverbandes sind:

a)     die Landesmitgliederversammlung

b)     der Landesvorstand

(5)   Vor Ort können lokale Aktionskreise gebildet werden. Die Bildung und Aktivität dieser Aktionskreise sind mit dem Landesvorstand abzustimmen. Lokale Aktionskreise vor Ort sind im Sinne der Vereinssatzung keine Organe des Vereins.

§ 2 Landesmitgliederversammlung

(1)   Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes und wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Sie beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Landesverbandes und wählt den Landesvorstand.

(2)   Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Mit der Einladung muss eine Tagesordnung verschickt werden. Eingeladen werden kann per Vereinszeitschrift, Brief, Fax oder E-Mail.

(3)   Jedes Mitglied des Landesverbandes kann Anträge an die Landesmitgliederver-sammlung stellen.

(4)   Alle Landesmitgliederversammlungen sind mit ihren Beschlüssen und den ihnen zugrunde liegenden Anträgen zu protokollieren.

§ 3 Landesvorstand

(1)   Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach außen. Er setzt Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung um und ist für die laufende Arbeit des Landesverbandes verantwortlich. Er fördert und unterstützt die Arbeit der lokalen Aktionskreise. Der Vorstand ist der Landesmitgliederversammlung umfassend berichts- und rechenschaftspflichtig. 

(2)   Zusammensetzung des Landesvorstandes:

a)     Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr. Er kann aus seiner Mitte SprecherInnen und eine/n Schriftführer/in wählen. Zu Beginn der Amtsperiode wählt der Vorstand eine/n Finanz-verantwortliche/n.

b)      Die Zusammensetzung des Vorstandes soll in Bezug des Frauenanteils prozentual mindestens die Mitgliederzusammensetzung des Landesverbandes in M-V wieder-spiegeln. Der amtierende Vorstand hat aktiv und nachvollziehbar die Kandidatur von Frauen zu fördern.

c)      Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist und sein Amt angetreten hat.

(3)   Verletzt ein Vereinsmitglied durch fremdenfeindliche, intolerante oder diskriminierende Äußerungen oder Handlungen schwerwiegend die Grundsätze unserer Vereinsarbeit und ist unter Abwägung aller Umstände eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar, empfiehlt der Vorstand dem Bundesverband ein Ausschlussverfahren einzuleiten.

(4)   Beschlüsse des Vorstandes können im Umlaufverfahren gefasst werden.

(5)   Alle Vorstandssitzungen sind grundsätzlich für Mitglieder öffentlich und zu protokollieren.

§ 4 Wahlen und Beschlussfassungen

(1)   Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(2)   Vorstandswahlen:

a)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr in geheimer Abstimmung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlvorschläge und Kandidaturen sollten bis spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, der sie unverzüglich an die Mitglieder weiterleitet.

b)     Jedes Mitglied hat so viel Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Es kann von diesen Stimmen beliebigen Gebrauch machen, also auch weniger Stimmen abgeben. Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden. Werden auf Stimmzetteln mehr Namen mit einem Ja versehen, als Kandidaten zu wählen sind, wird für einen Kandidaten mehr als eine Stimme abgegeben oder enthält der Stimmzettel sonstige Zusätze, so ist er ungültig.

c)     Gewählt wird geheim und schriftlich. Die Wahl kann als Einzel- Gesamt- oder Block­wahl abgehalten werden.

d)     Gewählt ist, wer von mehr als der Hälfte der Wählenden eine Stimme erhalten hat und unter diesen die mit den meisten Stimmen.

(3)   Beschlussfassung:

a)     Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens eine Wo­che vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Der Vorstand leitet die Anträge unverzüglich an die Mitglieder weiter, sie gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt. Über Anträge, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt sind, kann nur verhandelt werden, wenn aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erhoben wird.

b)     Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen.

c)     Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 5 Auflösung

(1)   Die Mitgliederversammlung muss mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Landesverbandes” einberufen werden.

(2)   Für die Auflösung des Landesverbandes ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 6 Ergänzende Bestimmungen

Die Bestimmungen der Satzung des Vereins Mehr Demokratie e.V. finden entsprechend ergänzende Anwendung, soweit diese Satzung keine Regelung vorsieht.