Mit einem Volksbegehren können die Bürger durch eine Unterschriftensammlung einen Volksentscheid erzwingen. In Mecklenburg-Vorpommern muss einem Volksbegehren keine Volksinitiative vorangehen.
Anders als die Volksinitiative muss ein Volksbegehren auf die Verabschiedung eines Gesetzes gerichtet sein
Geht dem Volksbegehren eine erfolgreiche Volksinitiative voraus, die vom Parlament zurückgewiesen oder nicht behandelt wurde, so können ihre Vertreter die Initiative in ein Bürgerbegehren umwandeln und eine Auslegung von Unterschriftenlisten bei den Gemeindebehörden verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Landtag über eine Volksinitiative, der ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegt, nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat. Die Frist für die Amtseintragung beträgt zwei Monate. Die Amtseintragung schließt die Möglichkeit der freien Sammlung nicht aus.
Ein Volksbegehren muss von mindestens 100.000 Wahlberechtigten innerhalb von fünf Monaten unterschrieben werden, um erfolgreich zu sein. Gemessen an den Wahlberechtigten bei der Landtagswahl 2011 entspricht das 7,2 % der Wahlberechtigten.
Mit einem erfolgreichen Volksbegehren muss sich der Landtag beschäftigen. Nimmt der dieser den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Andernfalls kommt es zum Volksentscheid.
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