M-V wird Vorreiter im Kommunalwahlrecht

Weitgehend unbeachtet hat der Landtag am 1. Juli Geschichte geschrieben. Er verabschiedete eine Experimentierklausel für Kommunalwahlen. Sie ist bundesweit die Erste ihrer Art.

Der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern hat am 1. Juli 2026 das Erste Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Teil der Reform ist eine Experimentierklausel im Kommunalwahlrecht: Gemeinden, Ämter und Landkreise dürfen künftig auf Antrag bei einzelnen Wahlen von den bisherigen Vorgaben abweichen – solange die wahlrechtlichen Grundsätze gewahrt bleiben. Ziel ist es, die Kommunen in Sachen Bürokratie zu entlasten.

In dem umfangreichen Gesetz zur Bürokratieentlastung ist die Einführung der Experimentierklausel nur ein kleiner Abschnitt. Mit der Klausel eröffnen sich jedoch für Kommunen neue Chancen, um Wahlen attraktiver und moderner zu gestalten, die Wahlbeteiligung zu erhöhen und Hürden zu senken. Es ist die in dieser Form erste Experimentierklausel bundesweit. Die Idee einer Experimentierklausel geht auf die Professoren Hermann Heußner und Arne Pautsch zurück. Mehr Demokratie hat diese Forderung seit 2018 aufgegriffen und einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt („Wahlrechtsreformerprobungsgesetz“).

Das nun vom Schweriner Landtag verabschiedete Gesetz empfiehlt vier Innovationen und lässt zudem auch Spielraum für weitere Abweichungen vom geltenden Wahlrecht. Das Herzstück ist die Möglichkeit einer integrierten Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen. Wählerinnen und Wähler geben dabei schon im ersten Wahlgang eine Rangfolge der Kandidierenden an. Erreicht niemand die absolute Mehrheit, werden die nachrangigen Präferenzen ausgewertet, bis eine Mehrheit zustande kommt. Ein zweiter Wahltermin entfiele damit – bundesweit wäre das einzigartig.

Denkbar sind laut Gesetz auch Wahlen an einem anderen Wochentag, reine Briefwahlen oder Unterstützung von Auszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses mittels elektronischer Geräte. Weitere Vorschläge aus dem Entwurf von Mehr Demokratie, Heußner und Pautsch sind mobile Wahllokale, die automatische Zusendung von Briefwahlunterlagen oder eine zusätzliche Protest- beziehungsweise Enthaltungsstimme.

Die Experimentierklausel tritt zum 1.1.2029 in Kraft. Sie schafft zunächst nur einen Rahmen und verpflichtet keine Kommune. Ob und wie die neuen Möglichkeiten genutzt werden, entscheidet jede Kommune selbst. Über einen entsprechenden Antrag auf Abweichungen vom Wahlgesetz entscheidet das Innenministerium. Damit die Reform Wirkung entfaltet, kommt es nun darauf an, Kommunen durch Handreichungen und Hilfestellungen den Einstieg in die Experimentierklausel und den damit verbundenen neuen Handlungsspielraum zu erleichtern.