Volksinitiative

Die Volksinitiative ist die erste Stufe der direkten Demokratie. In Mecklenburg-Vorpommern ist sie jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, um ein Volksbegehren herbeizuführen.

Die Volksinitiative muss nicht auf die Verabschiedung eines Gesetzes gerichtet sein. Sie kann den Landtag ebenso zwingen, sich mit sonstigen Gegenständen der politischen Willensbildung zu beschäftigen. Der Landeshaushalt, Abgaben und Besoldungen können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein.

Die Kosten für die Sammlung der Unterstützerunterschriften tragen, wie auch beim Volksbegehren, die Antragsteller. Es gibt keine Frist, in der die Unterschriften gesammelt sein müssen.

Wenn 15.000 Unterschriften von Wahlberechtigten zusammenkommen, muss sich der Landtag mit dem Gegenstand der Volksinitiative beschäftigen. Die Vertreter der Initiative haben das Recht, im zuständigen Landtagsausschuss angehört zu werden.

Wird eine erfolgreiche Volksinitiative vom Landtag behandelt und zurückgewiesen, so können ihre Vertreter die Initiative in ein Bürgerbegehren umwandeln und eine Auslegung von Unterschriftenlisten bei den Gemeindebehörden verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Landtag über eine Volksinitiative, der ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegt, nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat. Die Amtseintragung schließt die Möglichkeit der freien Sammlung nicht aus.

Unsere Forderungen

  • Rederecht der Initiatoren im Plenum und in den Ausschüssen des Landtags bei erfolgreichen Volksinitiativen
  • Abschaffung der Themenausschlüsse

Volksbegehrensbericht 2015

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